Teilnahmebedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme am Laufgelage
VWI-Hochschulgruppe Erlangen-Nürnberg e.V.
Fassung 6 vom 08.10.2026
§ 1 Veranstalter, Gegenstand und Zweck
(1) Veranstalter des Laufgelage ist der VWI-Hochschulgruppe Erlangen-Nürnberg e.V., c/o Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Technische Fakultät, Cauerstraße 7, 91058 Erlangen, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter VR 200019 (nachfolgend „Veranstalter“). Vertretungsberechtigt ist der Vorstand. Kontakt: kontakt@laufgelage.de.
(2) Das Laufgelage ist eine gesellige Veranstaltung, bei der Teilnehmerpaare an einem Abend drei Gänge eines Menüs in wechselnder Besetzung einnehmen. Die Gänge finden in privaten Wohnungen teilnehmender Gastgeber statt; im Anschluß kann eine gemeinsame Abschlußveranstaltung in öffentlichen Räumen stattfinden. Zweck der Veranstaltung ist es, Kontakte zu knüpfen, den interkulturellen Austausch zu fördern und sich kulinarisch auszutauschen. Der Veranstalter schuldet die Zuteilung der Teams und Gänge, die Übermittlung der erforderlichen Kontaktdaten, die Organisation des Ablaufs und den Zugang zur Abschlußveranstaltung; die Bewirtung in den Gängen erbringen die Teilnehmer untereinander.
(3) Diese Bedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern.
§ 2 Geltung, Vertragsschluß, Vertragsdauer
(1) Die Anmeldung erfolgt über das Anmeldeformular der Anmeldeplattform unter anmelden.laufgelage.de; die Adresse www.laufgelage.de/anmelden leitet dauerhaft dorthin um. Mit dem Klick auf die Schaltfläche „Zahlungspflichtig anmelden“ gibt der Teilnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluß eines Veranstaltungsvertrages ab; anschließend führt er die Zahlung über PayPal aus. Schließt der Teilnehmer die Zahlung nicht innerhalb von 90 Minuten nach dem Klick ab, erlischt das Angebot; die Eingaben werden danach gelöscht. Geht eine Zahlung nach dem Erlöschen ein, erstattet der Veranstalter sie unverzüglich. Deckt ein Gutschein die Teilnahmegebühr vollständig, gibt der Teilnehmer das Angebot mit dem Klick auf die Schaltfläche „Kostenlos anmelden“ ab. Der Teilnehmer ist an sein Angebot bis zur Teilnahmebestätigung, längstens bis zum Ablauf des zweiten Tages vor dem Veranstaltungstag, gebunden; für Teams auf der Warteliste gilt § 4 Abs. 3. Eine automatische Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme. Der Vertrag kommt erst mit der gesonderten Teilnahmebestätigung des Veranstalters in Textform zustande. Teilnahmebestätigung ist die Anmeldebestätigung oder, beim Nachrücken, die Nachrückmitteilung, jeweils mit Ticket; wird ein Team auf die Warteliste gesetzt, teilt der Veranstalter dies gesondert mit.
(2) Die Anmeldung ist nur als Team aus genau zwei Personen möglich; Einzelanmeldungen und Teams mit mehr als zwei Personen sind ausgeschlossen. Meldet eine Person ihre Teampartnerin oder ihren Teampartner mit an, so hat sie sicherzustellen, daß sie hierzu bevollmächtigt ist; fehlt die Vollmacht, gilt § 179 BGB. Der Veranstalter schließt mit jedem angemeldeten Teilnehmer einen eigenen Vertrag. Jedes Teammitglied kann im Self-Service-Bereich die gemeinsamen Teamangaben ändern und das Team mit Wirkung für beide Teammitglieder abmelden; der Veranstalter teilt dies dem anderen Teammitglied unverzüglich in Textform mit. Die anmeldende Person haftet für die Richtigkeit der von ihr übermittelten Angaben.
(3) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Anmeldung geltende Fassung dieser Bedingungen. Sie wird dem Teilnehmer mit der Bestätigung nach Absatz 1 in Textform übermittelt. Eine einseitige Änderung dieser Bedingungen nach Vertragsschluß findet nicht statt.
(4) Abweichende Bedingungen des Teilnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Veranstalter stimmt ihrer Geltung in Textform zu.
(5) Der Vertrag endet mit dem Ende der Veranstaltung. Regelungen, die ihrer Natur nach fortgelten, namentlich § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 9, bleiben davon unberührt.
§ 3 Ablauf, private Wohnräume, Rolle des Veranstalters
(1) Die Teilnahme setzt voraus, daß je Team eine Kochgelegenheit in Erlangen oder im Einzugsgebiet der Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Veranstalter teilt die Teams und die Gänge zu und teilt die Zuteilung rechtzeitig vor der Veranstaltung mit. Er kann die Zuteilung und den Ablauf bis zum Beginn der Veranstaltung ändern, soweit dies wegen Absagen, des Ausfalls einer Kochgelegenheit oder eines Veranstaltungsortes erforderlich ist, der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt und die Änderung dem Teilnehmer zumutbar ist; der Teilnehmer wird unverzüglich in Textform unterrichtet.
(2) Die Gänge finden in privaten Wohnungen statt, die teilnehmende Gastgeber zur Verfügung stellen. Der Veranstalter ist weder Eigentümer noch Besitzer dieser Räume; er übt dort kein Hausrecht aus und hat keine Verfügungsgewalt über sie. Das Hausrecht liegt beim jeweiligen Gastgeber. Der Veranstalter bringt die Teilnehmer zusammen und organisiert den Ablauf; die Ausrichtung des einzelnen Ganges in der eigenen Wohnung erfolgt eigenverantwortlich durch den Gastgeber.
(3) Für die Ausrichtung des Ganges in der Wohnung an der Kochadresse gelten zusätzlich die Gastgeberbedingungen (Anlage zu diesen Bedingungen), insbesondere zur Verkehrssicherung in der Wohnung und zur Freistellung des Veranstalters; wer Gastgeber ist, bestimmen sie. Sie werden mit diesen Bedingungen vereinbart und gehen diesen Bedingungen für das Gastgeberverhältnis vor.
(4) Die Zubereitung der Speisen erfolgt durch die Teilnehmer selbst und in eigener Verantwortung. Der Veranstalter stellt keine Speisen und Getränke her, liefert sie nicht und überwacht ihre Zubereitung nicht. Teilnehmer mit Allergien oder Unverträglichkeiten sind gehalten, dies bei der Anmeldung anzugeben und sich vor Ort zu vergewissern. Allergien, Unverträglichkeiten und Vorlieben beider Teammitglieder gibt die anmeldende Person in einem gemeinsamen Freitextfeld an. Die Angabe ist freiwillig; sie wird nur gespeichert und den jeweiligen Kochpartnern und Gastgebern übermittelt, wenn die jeweils betroffene Person hierin gesondert und ausdrücklich eingewilligt hat (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Macht die anmeldende Person Angaben, die ihre Teampartnerin oder ihren Teampartner betreffen, so sichert sie durch ein gesondertes Kontrollkästchen zu, daß diese Person über die sie betreffenden Angaben informiert ist und in deren Speicherung und Übermittlung an Kochpartner und Gastgeber ausdrücklich eingewilligt hat.
(5) Die Wege zwischen den Gängen legen die Teilnehmer eigenverantwortlich zurück. Der Veranstalter schuldet keine Beförderung und keine Wegebegleitung.
§ 4 Teilnahmegebühr, Teilnahmeanspruch, Überzeichnung
(1) Die Teilnahmegebühr ergibt sich aus der Angabe im Anmeldeformular. Sie wird mit der Teilnahmebestätigung nach § 2 Abs. 1 fällig. Verlangt der Veranstalter die Zahlung bereits mit der Anmeldung, so erstattet er sie unverzüglich und vollständig, wenn es nicht zum Vertragsschluß kommt.
(2) Die Anmeldung begründet für sich noch keinen Anspruch auf Teilnahme. Der Veranstalter kann eine Anmeldung ablehnen, wenn
a) die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt,
b) die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 nicht vorliegt,
c) die Angaben der Anmeldung unvollständig oder erkennbar unrichtig sind oder
d) gegen den Teilnehmer eine Teilnahmesperre nach § 8 Abs. 4 besteht.
Die Ablehnung ist zu begründen. Im Fall des lit. d wird sie dem Anmeldenden auf der Anmeldeseite unmittelbar angezeigt; die Begründung teilt der Veranstalter auf Anfrage über das Kontaktformular binnen zwei Wochen in Textform mit.
(3) Im Fall des Absatzes 2 lit. a entscheidet die Reihenfolge des Eingangs; der Veranstalter kann stattdessen ein Losverfahren durchführen, wenn er dies vor Beginn der Anmeldephase auf der Veranstaltungswebsite bekannt macht. Nicht berücksichtigte Anmeldungen und Anmeldungen nach dem Anmeldeschluß werden auf eine Warteliste gesetzt. Teams auf der Warteliste halten ihr Angebot abweichend von § 2 Abs. 1 bis zum Beginn der Veranstaltung aufrecht. Bis zum Zugang der Teilnahmebestätigung können sie es jederzeit kostenfrei zurücknehmen, in Textform, etwa im Self-Service-Bereich oder per E-Mail an kontakt@laufgelage.de; eine gezahlte Teilnahmegebühr wird dann unverzüglich vollständig erstattet. Geht einem Team die Teilnahmebestätigung (Nachrückmitteilung mit Ticket) vor Beginn der Veranstaltung zu, kommt der Vertrag damit zustande, ohne daß es einer weiteren Erklärung des Teams bedarf. Das nachgerückte Team kann binnen 24 Stunden nach Zugang der Nachrückmitteilung, längstens bis zum Beginn der Veranstaltung, kostenfrei absagen; die Teilnahmegebühr wird dann unverzüglich vollständig erstattet. Geht die Nachrückmitteilung nach dem in § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt zu, kann das Team bis zum Beginn der Veranstaltung kostenfrei absagen, und die Teilnahmegebühr wird auch dann vollständig erstattet, wenn es nicht teilnimmt. Die Nachrückmitteilung geht an beide Teammitglieder. Wer nicht nachrückt, erhält eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr unverzüglich vollständig zurück, sobald feststeht, daß er nicht nachrücken kann, spätestens binnen einer Woche nach der Veranstaltung.
(4) Wird eine Anmeldung abgelehnt, erstattet der Veranstalter eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr unverzüglich und vollständig auf demselben Weg, auf dem sie gezahlt wurde.
(5) Nach Vertragsschluß kann der Veranstalter bis spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung in Textform zurücktreten, wenn a) weniger als die für die Durchführung erforderliche Mindestzahl von Teams zustande kommt, b) die zugeteilte Kochgelegenheit ohne Ersatz entfällt oder c) eine behördliche Anordnung oder ein Fall höherer Gewalt entgegensteht. Er erstattet die Teilnahmegebühr in diesem Fall vollständig; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach § 9. Die erforderliche Mindestzahl wird vor Beginn der Anmeldephase auf der Veranstaltungswebsite bekannt gemacht.
§ 5 Abmeldung und Stornierung durch den Teilnehmer
(1) Der Teilnehmer kann seine Teilnahme jederzeit in Textform gegenüber dem Veranstalter absagen. Solange der Self-Service-Bereich die Absage anbietet, längstens bis zur Erstellung der Verteilung, ist die Absage auch dort möglich, danach per E-Mail an kontakt@laufgelage.de; diese Wege werden empfohlen, sind aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Maßgeblich ist der Zugang der Absage beim Veranstalter. Bis zur Erstellung der Verteilung kann der Teilnehmer seine Anmeldedaten im Self-Service-Bereich selbst ändern; danach nimmt der Veranstalter Änderungen auf Anfrage vor.
(2) Bei einer Absage bis zum Anmeldeschluß erstattet der Veranstalter die Teilnahmegebühr vollständig; bei einer Absage über den Self-Service-Bereich geschieht dies automatisch. Für eine spätere Absage, auch über den Self-Service-Bereich, gilt Absatz 3; eine automatische Erstattung erfolgt dann nicht.
(3) Bei einer Absage nach dem Anmeldeschluß erstattet der Veranstalter die Teilnahmegebühr abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 2 Euro, wenn der Platz durch ein Team von der Warteliste oder durch eine Ersatzperson nach Absatz 5 nachbesetzt wird; der Veranstalter besetzt frei werdende Plätze nach Möglichkeit aus der Warteliste nach. Gelingt die Nachbesetzung nicht, erstattet er 50 Prozent der Teilnahmegebühr, wenn die Absage bis zu dem Zeitpunkt zugeht, den das Anmeldeformular für die jeweilige Veranstaltung bei der Anmeldung des Teilnehmers angibt; dieser Zeitpunkt liegt nicht früher als zwei Tage vor dem Veranstaltungstag und wird nach Beginn der Anmeldung nicht mehr zum Nachteil der Teilnehmer geändert. Fehlt die Angabe, gilt der Ablauf des zweiten Tages vor dem Veranstaltungstag. Im Übrigen bleibt die Teilnahmegebühr geschuldet; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
(4) Dem Teilnehmer bleibt in den Fällen des Absatzes 3, in denen der Veranstalter eine Bearbeitungspauschale einbehält oder die Teilnahmegebühr ganz oder teilweise geschuldet bleibt, der Nachweis gestattet, daß dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist; in diesem Fall erstattet der Veranstalter entsprechend mehr.
(5) Benennt der Teilnehmer bis 48 Stunden vor der Veranstaltung eine Ersatzperson, die in seinen Vertrag eintritt, so wird der Eintritt mit der Bestätigung des Veranstalters in Textform und dem Zahlungseingang der Ersatzperson wirksam; danach erstattet der Veranstalter dem Ausscheidenden die Teilnahmegebühr vollständig. Der Veranstalter kann die Ersatzperson aus den Gründen des § 4 Abs. 2 lit. b bis d ablehnen.
(6) In besonderen Härtefällen, namentlich bei Tod, schwerer Erkrankung oder schwerem Unfall des Teilnehmers oder einer ihm nahestehenden Person, kann der Veranstalter nach seinem Ermessen eine weitergehende Erstattung gewähren.
(7) Erscheint der Teilnehmer ohne Absage nicht, so bleibt die Teilnahmegebühr geschuldet; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Die Nichtzahlung der Teilnahmegebühr ist keine Absage. Zahlt der Teilnehmer trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Hinweis zum Widerrufsrecht
Für diesen Vertrag, der über die Website geschlossen wird (Fernabsatzvertrag), besteht kein Widerrufsrecht. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ist das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen ausgeschlossen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Das ist beim Laufgelage der Fall, weil der Veranstaltungstag bereits im Anmeldeformular angegeben und damit Vertragsinhalt ist. Der Veranstalter weist hierauf vor Abgabe der Vertragserklärung hin. Unabhängig davon räumt der Veranstalter dem Teilnehmer die Absagemöglichkeit nach § 5 ein.
§ 7 Pflichten und Obliegenheiten der Teilnehmer
(1) Der Teilnehmer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Anmeldeangaben verantwortlich, insbesondere für Angaben zu Kochgelegenheit, Ernährungsweise, Allergien und Erreichbarkeit.
(2) Der Teilnehmer folgt den organisatorischen Weisungen des Veranstalters und seines Personals sowie dem Hausrecht des jeweiligen Gastgebers. Er nimmt Rücksicht auf die Nachbarschaft, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden.
(3) Der Teilnehmer erhält im Rahmen der Veranstaltung personenbezogene Daten anderer Teilnehmer, namentlich von den Gastgebern der Stationen, die er besucht, Teamnamen, Vor- und Nachnamen, Anschrift mit Stockwerk und Namen am Klingelschild sowie Telefonnummern; als Gastgeber erhält er von seinen Gästen Teamnamen, Telefonnummern und die Angaben zu Essgewohnheiten und Alkohol sowie, nur mit Einwilligung, die Angaben zu Allergien, Unverträglichkeiten und Vorlieben. Die Angaben zu Allergien, Unverträglichkeiten und Vorlieben darf der Gastgeber ausschließlich für die Zubereitung des Ganges verwenden; er löscht sie nach der Veranstaltung. Im übrigen darf der Teilnehmer die erhaltenen Daten zur Durchführung der Veranstaltung und zur persönlichen Kontaktpflege verwenden. Untersagt sind die Weitergabe an Dritte ohne Einwilligung der betroffenen Person, die Verwendung zu Werbezwecken und jede gewerbliche oder entgeltliche Verwendung.
(4) Verletzt der Teilnehmer die Verbote des Absatzes 3 schuldhaft, so schuldet er dem Veranstalter eine Vertragsstrafe von 250 Euro bei Weitergabe an Dritte oder Verwendung zu Werbezwecken und von 1.000 Euro bei gewerblicher oder entgeltlicher Verwendung. Mehrere Handlungen, die auf einem einheitlichen Entschluß beruhen, gelten als ein Verstoß. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch des Veranstalters wegen desselben Verstoßes angerechnet; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(5) Die Teilnahme setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. An Teilnehmer unter 18 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden; dies gilt auch für die Abgabe durch Teilnehmer untereinander.
(6) Der Veranstalter hat für das Laufgelage keine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dem Teilnehmer wird deshalb empfohlen, für Schäden, die er anderen Teilnehmern oder Gastgebern zufügt, eine private Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Eine Pflicht hierzu besteht nicht.
§ 8 Veranstaltungsflächen, Einlaß, Hausrecht
(1) Veranstaltungsflächen sind die im Ablaufplan ausgewiesenen öffentlichen Flächen und die Räume der teilnehmenden Gastronomiebetriebe. Die privaten Wohnungen der Gastgeber sind keine Veranstaltungsflächen; für sie gilt § 3 Abs. 2.
(2) Auf den öffentlichen Veranstaltungsflächen ist die Teilnahmebestätigung oder das Teilnahmeband mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Das Teilnahmeband erhält der Teilnehmer an einem Bändchen-Stand oder an der Abendkasse gegen Vorlage seines QR-Codes oder nach Abgleich seines Namens. Eine Einlaßkontrolle, auch des Mindestalters nach § 7 Abs. 5, kann stattfinden. Waffen und gefährliche Gegenstände sind untersagt; der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß die Kooperationspartner in ihren Räumen eigene Hausordnungen anwenden.
(3) Der Veranstalter kann den Einlaß verweigern und einen Teilnehmer von den öffentlichen Veranstaltungsflächen verweisen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Mitführen gefährlicher Gegenstände, erkennbar erheblicher Alkoholisierung oder Drogeneinfluß, Gewalt gegen Personen, Verstoß gegen den Jugendschutz sowie bei diskriminierendem oder menschenverachtendem Verhalten, namentlich rassistischen, antisemitischen, sexistischen oder homophoben Äußerungen und Handlungen. Besteht der begründete Verdacht einer Straftat gegen Personen oder fremdes Eigentum, kann der Veranstalter den Teilnehmer sofort verweisen; eine Anzeige bleibt vorbehalten.
(4) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen im Sinne des Absatzes 3 kann der Veranstalter den Teilnehmer von künftigen Veranstaltungen ausschließen (Teilnahmesperre). Die Teilnahmesperre gilt für zwei Jahre ab der Entscheidung. Bei Gewalt gegen Personen, sexueller Belästigung oder Übergriffen, erheblicher Verletzung fremden Eigentums sowie bei einem erneuten schweren Verstoß nach früherer Sperre kann sie bis zu fünf Jahre gelten.
(5) Über die Teilnahmesperre entscheidet der Vorstand des Veranstalters durch Beschluß oder gemeinsam die beiden vom Vorstand hierzu durch Beschluß bestimmten Ressortverantwortlichen für das Laufgelage; die Entscheidung und ihr Grund werden schriftlich festgehalten. Vor der Entscheidung erhält der Teilnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich und zumutbar ist. Die Entscheidung wird dem Teilnehmer in Textform mit Grund und Dauer mitgeteilt; er kann jederzeit ihre Überprüfung verlangen. Der Vorstand überprüft bestehende Sperren vor Beginn jeder Anmeldephase und hebt sie auf, sobald ihr Grund entfallen oder ihre Dauer abgelaufen ist.
(6) Zur Durchsetzung der Teilnahmesperre speichert der Veranstalter die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des gesperrten Teilnehmers und gleicht Anmeldungen damit ab, sobald die Anmeldeplattform diesen Abgleich unterstützt; stimmt dann eines dieser Merkmale überein, wird die Anmeldung nicht angenommen, was dem Anmeldenden vor der Zahlung angezeigt wird. Bis dahin setzt der Veranstalter die Sperre durch, indem er die Anmeldung der gesperrten Person ablehnt oder ihr den Einlaß verweigert; eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr erstattet er in diesem Fall vollständig. Die Sperre trifft nur die gesperrte Person; die weitere angemeldete Person kann ihre Teilnahme in diesem Fall kostenfrei absagen und erhält ihre Teilnahmegebühr vollständig zurück. Nach der Teilnahmebestätigung wird der Einlaß wegen der Sperre nur verweigert, wenn der Treffer erst danach festgestellt wird. Einzelheiten der Verarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
(7) Wird ein Teilnehmer aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund zurückgewiesen oder verwiesen, so bleibt der Anspruch auf die Teilnahmegebühr bestehen; der Veranstalter läßt sich ersparte Aufwendungen anrechnen. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen gestattet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Veranstalters bleibt unberührt.
(8) In den privaten Räumen der Gastgeber übt der Gastgeber das Hausrecht aus. Der Veranstalter kann dort weder Einlaß gewähren noch verweigern.
§ 9 Haftung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer übernommenen Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Soweit nicht Absatz 1 eingreift, haftet der Veranstalter bei einfacher Fahrlässigkeit nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die persönliche Haftung der Organmitglieder, Mitarbeiter und ehrenamtlichen Helfer des Veranstalters. Gastgeber sind keine Helfer im Sinne dieses Absatzes.
(5) Klarstellend gilt: Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die ein Teilnehmer einem anderen Teilnehmer oder einem Gastgeber zufügt, und nicht für die Beschaffenheit privater Räume, die ein Gastgeber zur Verfügung stellt, es sei denn, der Veranstalter haftet insoweit nach den Absätzen 1 und 2. Auf den Wegen zwischen den Gängen und in den privaten Wohnungen hat der Veranstalter weder Hausrecht noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit; für deren Zustand übernimmt er keine Verkehrssicherung. Seine Pflichten aus der Organisation der Veranstaltung und die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt.
(6) Der Veranstalter bemüht sich um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anmeldeplattform, schuldet jedoch keine ununterbrochene Verfügbarkeit.
(7) Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen den Veranstalter und die in Absatz 4 genannten Personen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer Garantie und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
§ 10 Absage und Abbruch der Veranstaltung
(1) Sagt der Veranstalter die Veranstaltung vor ihrem Beginn ab, so erstattet er die Teilnahmegebühr unverzüglich und vollständig. Auf ein Verschulden kommt es dafür nicht an.
(2) Wird die Veranstaltung nach ihrem Beginn abgebrochen, so erstattet der Veranstalter je nicht durchgeführtem Gang ein Viertel und für die ausgefallene Abschlußveranstaltung ein Viertel der Teilnahmegebühr.
(3) Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt. Lassen die Witterungsverhältnisse, eine behördliche Anordnung, eine gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger Fall höherer Gewalt eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit befürchten, bricht der Veranstalter die Veranstaltung ab. Die Erstattungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 bleibt bestehen.
(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche der Teilnehmer wegen Absage oder Abbruch bestehen nur nach Maßgabe des § 9.
(5) Fällt für einen Teilnehmer ein einzelner Gang aus, weil das gastgebende Team ausfällt und kein Team von der Warteliste nachrücken kann, erstattet der Veranstalter jeder betroffenen Person die Kosten, die ihr am Veranstaltungstag für eine ersatzweise Verpflegung tatsächlich entstanden sind, höchstens jedoch 10 Euro für eine ausgefallene Vor- oder Nachspeise und 15 Euro für eine ausgefallene Hauptspeise. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Teams, dessen Ausfall den Gang entfallen ließ. Die Erstattung setzt einen Antrag per E-Mail an kontakt@laufgelage.de voraus, der binnen vier Wochen nach der Veranstaltung abgesandt wird und folgende Angaben enthält: den ausgefallenen Gang, den Zahlungsbeleg als Anlage, aus dem sich ergibt, daß die Ausgabe am Veranstaltungstag entstanden ist, sowie IBAN, BIC und den vollständigen Namen des Kontoinhabers; ein auf anderem Weg in Textform gestellter Antrag mit denselben Angaben und Nachweisen genügt ebenfalls. Ist der Antrag unvollständig, weist der Veranstalter darauf hin und gewährt eine Nachfrist von einer Woche. Nach Ablauf der Fristen ist die Erstattung nach diesem Absatz ausgeschlossen. Der Veranstalter erstattet binnen vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, und zwar ausschließlich unbar durch Überweisung auf das angegebene Konto; eine Barauszahlung findet nicht statt. Gesetzliche Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere auf Herabsetzung der Teilnahmegebühr, und Ansprüche nach § 9 bleiben unberührt; die Erstattung wird auf sie angerechnet.
§ 11 Bild- und Tonaufnahmen
(1) Der Veranstalter und von ihm beauftragte Dritte fertigen auf den öffentlichen Veranstaltungsflächen und bei der Abschlußveranstaltung Übersichts- und Stimmungsaufnahmen. In den privaten Wohnungen der Gastgeber fertigt der Veranstalter keine Aufnahmen. Aufnahmen, auf denen einzelne Personen nur als Beiwerk oder als Teil einer Gruppe erscheinen, verwendet der Veranstalter zur Berichterstattung über die Veranstaltung und zur Bewerbung künftiger Laufgelage; Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse des Veranstalters an der Dokumentation und Bewerbung seiner Veranstaltung.
(2) Alle übrigen Aufnahmen, auf denen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, veröffentlicht der Veranstalter nur mit deren gesonderter Einwilligung. Die Einwilligung wird im Anmeldeformular oder vor Ort eingeholt, ist freiwillig und kann jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, auch vor Ort gegenüber dem Veranstalter oder der fotografierenden Person. Die Teilnahme hängt nicht von der Einwilligung ab.
(3) Teilnehmer können einer Aufnahme vor Ort widersprechen. Der Veranstalter veröffentlicht dann keine Aufnahme, auf der die widersprechende Person erkennbar ist.
(4) Teilnehmern ist das Fotografieren zu privaten Zwecken gestattet. Die Persönlichkeitsrechte anderer sind zu wahren; in den privaten Räumen gilt zusätzlich das Hausrecht des Gastgebers. Eine Veröffentlichung von Aufnahmen anderer Teilnehmer bedarf deren Einwilligung.
(5) Näheres zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Bildaufnahmen regelt die Datenschutzerklärung.
§ 12 Datenschutz
(1) Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten der Teilnehmer, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO. Hierzu gehören die Übermittlung der in § 7 Abs. 3 genannten Angaben an die jeweils zugeteilten Teams und E-Mails mit Informationen zur gebuchten Veranstaltung, etwa zu Ablauf, Route und Änderungen; diese E-Mails enthalten keine Werbung. Anfragen zum Datenschutz richtet der Teilnehmer an datenschutz@laufgelage.de.
(2) Soweit der Veranstalter Dienstleister einsetzt, die personenbezogene Daten weisungsgebunden für ihn verarbeiten, schließt er mit diesen Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO.
(3) Verarbeitungen, die einer Einwilligung bedürfen, namentlich die Speicherung der Angaben zu Allergien, Unverträglichkeiten und Vorlieben und ihre Übermittlung an Kochpartner und Gastgeber (§ 3 Abs. 4) und die Veröffentlichung identifizierender Bildaufnahmen (§ 11 Abs. 2) und, soweit nicht § 7 Abs. 3 UWG eingreift, die Information über künftige Veranstaltungen (Newsletter), erfolgen nur aufgrund einer gesondert erteilten, jederzeit widerruflichen Einwilligung. Die Teilnahme hängt nicht von einer solchen Einwilligung ab.
(4) Zur Durchsetzung einer Teilnahmesperre nach § 8 Abs. 4 bis 6 verarbeitet der Veranstalter die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des gesperrten Teilnehmers; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO. Er löscht die Angaben mit Ablauf oder Aufhebung der Sperre.
(5) Einzelheiten, insbesondere zu Zwecken, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.laufgelage.de/datenschutz. Diese ist nicht Bestandteil dieser Bedingungen.
§ 13 Einbeziehung Dritter, Verbraucherschlichtung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Teilen der Leistung zu beauftragen. Seine Verantwortlichkeit für die Erfüllung des Vertrages bleibt unberührt; für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen haftet er nach § 278 BGB im Rahmen des § 9.
(2) Der Veranstalter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Teilnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Ist der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Erlangen.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Verlegt der Teilnehmer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung oder ist sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, so ist Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters.
§ 15 Schlußbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen zwischen Veranstalter und Teilnehmer gehen diesen Bedingungen vor.
(3) Diese Bedingungen werden auch in englischer Übersetzung zur Verfügung gestellt. Bei Abweichungen zwischen beiden Fassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
