Gastgeberbedingugnen
Gastgeberbedingungen für das Laufgelage
(Anlage zu den Teilnahmebedingungen)Diese Bedingungen gelten zwischen der VWI-Hochschulgruppe Erlangen-Nürnberg e.V., Anschrift wie in § 1 Abs. 1 der Teilnahmebedingungen (nachfolgend „Verein“)
, und dem Teammitglied, das nach den Angaben bei der Anmeldung die dort angegebene Kochadresse bewohnt, bei gemeinsamem Wohnen beiden Teammitgliedern (nachfolgend je „Gastgeber“)
, für die Veranstaltung, zu der das Team angemeldet ist.
Diese Bedingungen sind eine Anlage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme am Laufgelage („Teilnahmebedingungen“) und werden bei der Anmeldung mit diesen vereinbart. Wohnt nur eines der Teammitglieder dort, wirkt das andere bei der Ausrichtung mit; für dieses gelten § 4 Abs. 3 bis 7 und § 7 Abs. 2 und 6 entsprechend. Bewohnt keines der Teammitglieder die Kochadresse, ist die anmeldende Person der Gastgeber.
§ 1 Gegenstand
(1) Der Gastgeber stellt seine Wohnung unter der bei der Anmeldung angegebenen Kochadresse am Veranstaltungstag für den Gang zur Verfügung, den der Verein seinem Team zuteilt, um ihn dort für die zugeteilten Gäste auszurichten.
(2) Der Gastgeber ist zugleich Teilnehmer der Veranstaltung. Die Teilnahmebedingungen gelten für ihn fort; für das Gastgeberverhältnis gehen die Regelungen dieser Bedingungen vor. Ob und zu welchen Bedingungen das Team teilnimmt und was mit der Teilnahmegebühr geschieht, richtet sich nach den Teilnahmebedingungen; § 9 Abs. 1 regelt nur die Ausrichtung in der Wohnung.
(3) Die Ausrichtung eines Ganges ist Bestandteil der Teilnahme am Laufgelage; der Gastgeber wird seinerseits bei den übrigen Gängen bewirtet. Ein gesondertes Entgelt wird hierfür nicht geschuldet. Eine bloße Gefälligkeit liegt nicht vor.
§ 2 Rolle der Beteiligten
(1) Der Verein organisiert das Laufgelage, teilt die Teams und Gänge zu und stellt die Kommunikation sicher. Er ist weder Eigentümer noch Besitzer der Wohnung des Gastgebers; er hat dort keine Verfügungsgewalt, übt kein Hausrecht aus und ist nicht in der Lage, die Beschaffenheit der Räume zu prüfen oder zu überwachen.
(2) Der Gastgeber richtet den Gang in seiner Wohnung eigenverantwortlich aus. Das Hausrecht verbleibt ausschließlich bei ihm. Er entscheidet, wen er einläßt, und kann Personen jederzeit des Hauses verweisen.
(3) Der Verein erteilt dem Gastgeber keine Weisungen zur Ausgestaltung des Ganges und zur Nutzung seiner Wohnung. Beide handeln in ihrem jeweiligen Bereich in eigener Verantwortung.
(4) Hat der Gastgeber in den Besuch eines Getränke-Sponsors eingewilligt, so kann der Sponsor ihn während des Ganges aufsuchen. Das Hausrecht des Gastgebers bleibt unberührt; er kann den Besuch jederzeit ablehnen oder beenden. Der Besuch ist keine Leistung des Vereins; der Verein schuldet ihn nicht. Für das Verhalten des Sponsors haftet der Verein nur nach Maßgabe des § 6.
§ 3 Berechtigung des Gastgebers
(1) Der Gastgeber vergewissert sich vor der Veranstaltung, daß keine Vereinbarung und keine Hausordnung der Nutzung seiner Wohnung für die Veranstaltung nach § 1 entgegensteht. Besteht eine solche Beschränkung, holt er die erforderliche Zustimmung ein oder sagt die Ausrichtung nach § 9 Abs. 1 ab.
(2) Bewohnt der Gastgeber die Wohnung gemeinsam mit anderen, so holt er deren Einverständnis ein. Steht die Wohnung einem Dritten zu, holt er dessen Einverständnis ein.
(3) Der Verein prüft die Einhaltung der Absätze 1 und 2 nicht. Stellt sich heraus, daß die Berechtigung nicht bestand, so berührt das die Wirksamkeit dieser Bedingungen nicht.
§ 4 Pflichten des Gastgebers
(1) Der Gastgeber hält die Wohnung während der Veranstaltung in einem Zustand, der die Gäste nicht gefährdet. Er beseitigt ihm erkennbare Gefahrenquellen oder weist auf sie hin; das betrifft namentlich Stolperstellen, Treppen, die Beleuchtung der Zugänge und Sanitärräume, offene Flammen und Haustiere. Zugänge und Ausgänge hält er frei.
(2) Der Gastgeber läßt nicht mehr Personen in die Wohnung, als er dort sicher bewirten kann.
(3) Der Gastgeber beachtet bei der Zubereitung und Abgabe von Speisen die Regeln der Küchenhygiene, insbesondere bei leicht verderblichen Lebensmitteln, bei der Kühlung und bei der Durcherhitzung. Er weist auf Allergene hin, soweit ihm die Zusammensetzung der von ihm zubereiteten Speisen bekannt ist, und berücksichtigt die ihm vom Verein mitgeteilten Angaben zu Allergien, Unverträglichkeiten und Vorlieben seiner Gäste.
(4) Der Gastgeber gibt an Personen unter 18 Jahren keine alkoholischen Getränke ab.
(5) Der Gastgeber nimmt Rücksicht auf die Nachbarschaft, insbesondere auf die Ruhezeiten.
(6) Ist der Gastgeber an der Ausrichtung verhindert oder fällt die Wohnung aus, so teilt er dies dem Verein unverzüglich mit, damit dieser umdisponieren kann.
(7) Der Gastgeber hält während der Veranstaltung eine Kontaktmöglichkeit zum Verein bereit.
§ 5 Versicherung
(1) Der Verein weist darauf hin, daß er für Schäden in der Wohnung des Gastgebers nur nach Maßgabe des § 6 einsteht. Der Verein hat für das Laufgelage keine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen.
(2) Dem Gastgeber wird empfohlen, vor der Veranstaltung zu prüfen, ob und in welchem Umfang seine private Haftpflichtversicherung und seine Hausratversicherung Schäden im Zusammenhang mit der Veranstaltung decken. Eine Pflicht, eine Versicherung abzuschließen, wird hierdurch nicht begründet.
§ 6 Haftung des Vereins gegenüber dem Gastgeber
(1) Der Verein haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haftet der Verein bei einfacher Fahrlässigkeit nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gastgeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist die Haftung des Vereins im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Der Verein setzt die Teilnehmer nicht zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Gastgeber ein; für Schäden, die Teilnehmer in der Wohnung des Gastgebers verursachen, haftet der Verein deshalb nur, soweit ihn nach den Absätzen 1 und 2 eine eigene Pflichtverletzung trifft, namentlich bei der Zuteilung oder der Weitergabe von Angaben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die persönliche Haftung der Organmitglieder, Mitarbeiter und der ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen, soweit diese bei der Organisation der Veranstaltung mitwirken. Andere Gastgeber und Teilnehmer sind keine solchen Personen.
(5) Schadensersatzansprüche des Gastgebers gegen den Verein und die in Absatz 4 genannten Personen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer Garantie und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
§ 7 Verantwortlichkeit des Gastgebers, Freistellung
(1) Der Gastgeber trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm zur Verfügung gestellten Räume einschließlich der Zugänge.
(2) Der Gastgeber haftet dem Verein nach §§ 280 ff. BGB für Schäden, die er durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung verursacht.
(3) Wird der Verein von einem Dritten, insbesondere von einem Teilnehmer, einem Mitbewohner, einem Nachbarn oder dem Vermieter des Gastgebers, wegen eines Umstandes in Anspruch genommen, der aus dem Verantwortungsbereich des Gastgebers stammt und den dieser zu vertreten hat, so stellt der Gastgeber den Verein von diesen Ansprüchen frei, soweit sie begründet sind oder der Verein sie nach Abstimmung mit dem Gastgeber (Absatz 5) erfüllt oder vergleichsweise regelt. Die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung trägt der Gastgeber, soweit die Inanspruchnahme auf einem Umstand beruht, den er zu vertreten hat. Ein Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Gastgebers liegt insbesondere vor, wenn er seine Pflichten nach § 4 schuldhaft verletzt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen § 3 verstoßen hat. Bei Mitverursachung durch den Verein gilt § 254 BGB entsprechend.
(4) Die Freistellung nach Absatz 3 entfällt, soweit der Anspruch des Dritten auf einer Pflichtverletzung des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
(5) Der Verein unterrichtet den Gastgeber unverzüglich, wenn ein Dritter Ansprüche nach Absatz 3 geltend macht, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Er erkennt solche Ansprüche nicht ohne Abstimmung mit dem Gastgeber an und schließt ohne dessen Zustimmung keinen Vergleich, soweit ihm das zumutbar ist.
(6) Ist der Gastgeber Mitglied des Vereins und nimmt er mit der Ausrichtung des Ganges eine ihm übertragene satzungsgemäße Vereinsaufgabe wahr, so bleibt § 31b BGB unberührt; die Absätze 2 und 3 gelten für ihn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 8 Schäden in der Wohnung
(1) Schäden, die ein Teilnehmer in der Wohnung des Gastgebers verursacht, hat dieser Teilnehmer zu ersetzen. Der Verein haftet für solche Schäden nur nach Maßgabe des § 6.
(2) Der Gastgeber zeigt einen Schaden dem Verein möglichst innerhalb von sieben Tagen nach der Veranstaltung in Textform an und dokumentiert ihn, soweit möglich, durch Lichtbilder. Die Anzeige ist keine Voraussetzung für Ansprüche des Gastgebers gegen den Verein oder gegen den schädigenden Teilnehmer; sie dient der Aufklärung. Eine späte Anzeige kann die Feststellung des Verursachers erschweren.
(3) Der Verein teilt dem Gastgeber auf Verlangen Namen und Kontaktdaten des Teilnehmers mit, der nach den nachvollziehbaren Angaben des Gastgebers den Schaden verursacht haben soll. Zu eigenen Ermittlungen, zur Schadensregulierung oder zur Beitreibung ist der Verein nicht verpflichtet.
§ 9 Abbruch, Rücktritt
(1) Der Gastgeber kann die Ausrichtung des Ganges in seiner Wohnung jederzeit absagen; er teilt dies dem Verein unverzüglich mit, damit dieser umplanen kann. Ob und zu welchen Bedingungen das Team weiter teilnimmt und was mit der Teilnahmegebühr geschieht, richtet sich nach den Teilnahmebedingungen.
(2) Der Gastgeber kann die Veranstaltung in seiner Wohnung jederzeit beenden, wenn ihm die Fortsetzung nicht zuzumuten ist, insbesondere bei Gewalt, Sachbeschädigung oder erheblichen Störungen. Er unterrichtet den Verein unverzüglich, damit dieser die betroffenen Teilnehmer umdisponieren kann.
(3) Der Verein kann die Zuteilung aufheben, wenn ihm nach der Zuteilung Tatsachen bekannt werden, aus denen sich eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum der Teilnehmer ergibt, oder wenn die Berechtigung nach § 3 nicht besteht. Der Verein erstattet dem Gastgeber in diesem Fall die nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen, es sei denn, der Gastgeber hat den Grund zu vertreten. § 6 bleibt unberührt. Kann das Team ohne die Wohnung nicht teilnehmen, richten sich seine Teilnahme und die Teilnahmegebühr nach den Teilnahmebedingungen.
§ 10 Datenschutz
(1) Der Verein übermittelt die Anschrift des Gastgebers sowie eine Kontaktmöglichkeit an die ihm zugeteilten Teilnehmer, soweit dies zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO.
(2) Angaben der Teilnehmer zu Allergien, Unverträglichkeiten und Vorlieben übermittelt der Verein dem Gastgeber nur, soweit hierin ausdrücklich eingewilligt wurde (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Der Gastgeber verwendet diese Angaben ausschließlich für die Zubereitung der Speisen und löscht sie nach der Veranstaltung.
(3) Die Übermittlung nach § 8 Abs. 3 erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO. Die Teilnehmer werden hierüber in Abschnitt 5.5 der Datenschutzerklärung unterrichtet.
(4) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Vereins.
§ 11 Schlußbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Gastgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Für Klagen gegen den Gastgeber gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) Diese Bedingungen werden auch in englischer Übersetzung zur Verfügung gestellt. Bei Abweichungen zwischen beiden Fassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
